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Deutsches Bundesverfassungsgericht urteilt
Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß!
02.03.2010 17:17
Die heutige Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts ist eine klare Absage an die grundrechtsfeindlichen Sicherheitsmaßnahmen der vergangenen Jahre.

Leider hat sich das Gericht in seinem Urteil aber - nicht wie von den Beschwerdeführern gefordert - um eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gedrückt, da ein möglicher Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen Grundrechten "nicht entscheidungserheblich" gewesen sei. Die EU-Richtlinie zur flächendeckenden und anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsdaten "ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar", erklärten die Richter. Die Regelungen zur Datensicherheit, zu den Zwecken und zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz entsprächen aber nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der durch die generelle Speicherung geschaffene Generalverdacht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern bleibt zwar - bedauerlicherweise - grundsätzlich erhalten, die nun aber sehr hohen Anforderungen an Datensicherheit, Transparenz der Datenübermittlung, Nutzung zur Strafverfolgung, Rechtsschutz und Sanktionen sowie die mittelbare Nutzung von Daten zur Identifizierung von IP-Adressen sind jedoch begrüßenswert, weil ein wichtiger Fortschritt. Ein entscheidender Punkt ist auch die Feststellung, dass die Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten grundsätzlich unter Richtervorbehalt zu stellen ist!
Im Urteil wurde bestätigt, dass es sich bei einer solchen Speicherung "um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie Rechtsordnung bisher nicht kennt", handelt. Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers seien möglich. "Darüber hinaus verschärfen die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung." Ein Gefühl des Beobachtetseins würde dazu führen, dass die unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte beeinträchtigt sein könnte. Gerade aus diesen Gründen müsse die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen ausschließlich dem Gesetzgeber obliegen und könne nicht in Teilbereichen zB an Telekommunikationsdienstleister abgetreten werden.

Die mehr als 34.000 BeschwerdeführerInnen müssen nun noch einen paar Kilometer weiter nach Straßburg zum Europäischen Menschenrechtsgerichtshof nach gehen, um Klarheit über die Vereinbarkeit der Richtlinie mit den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu bekommen. Wie das Bundesverfassungsgericht hat auch der Straßburger Gerichtshof immer wieder deutlich gemacht, dass die anlasslose Datensammlung auf Vorrat ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Privatsphäre ist. Es muss endlich wieder eine Rückkehr zum individuellen Verdacht geben - auch wenn es um die Erhebung von Informationen über die Bürgerinnen und Bürger geht!

Ermutigt durch das Karlruher Urteil von heute (und ähnliche Entscheidungen der Verfassungsgerichte in Rumänien und Bulgarien) erklärte der Sprecher des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, dass man nun den deutschen Protest auf andere europäische Länder ausweiten wolle.

Und es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil auch den für die Umsetzung in Österreich Verantwortlichen zu denken gibt.....

Link zur Pressemitteilung des BVerfG:
Link zum Urteil:

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